§ 10 Bezeichnungsschutz
In Kraft seit 01. April 2019
Up-to-date
Die Verwendung von Bezeichnungen, die den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes mit entsprechender Bewilligung erbracht werden, ist ausnahmslos den nach diesem Gesetz berechtigten Rettungs- und Krankentransportdiensten vorbehalten.
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