(1) Junge Menschen dürfen nicht an Ausspielungen gemäß § 2 Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023, oder Sportwetten teilnehmen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.
(2) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen, Betriebsräumlichkeiten oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, die diese in ihrer Entwicklung gefährden könnten. Dies sind insbesondere:
1. Lokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird;
2. Peepshows;
3. Swinger-Klubs;
4. Branntweinschenken.
(3) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nicht an öffentlichen Orten aufhalten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.
(4) Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen.
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