§ 5 Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen — WrJSchG 2002
(1) Den Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.
§ 7 WrJSchG 2002 · WrJSchG 2002 · Wiener Jugendschutzgesetz 2002
§ 7 Allgemeine Pflichten
…Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jeder Person verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen…
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