§ 4 Altersnachweis
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
§ 4 Altersnachweis — WrJSchG 2002
Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
1. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
2. den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten,
ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen.
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