(1) Das von der in § 4 genannten Dienststelle des Magistrates verwahrte Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer gemäß § 10 festgelegten Schutzfrist unentgeltlich zur Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung.
(2) Unterlagen, welche bereits vor der Ablieferung an die im § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin.
(3) Die Benützung von Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
1. das Archivgut dadurch gefährdet wird,
2. durch die Vorlage ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird (z. B.: wenn sehr umfangreiche Archiverhebungen oder eine aufwändige Erforschung möglicher Archivunterlagen erforderlich sind),
3. der Benützungszweck auch anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann,
4. der Benützer schwer wiegend gegen die Benützungsordnung gemäß § 12 verstoßen hat.
(4) Sollte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung von Archivgut (Abs. 3) strittig sein, ist auf Antrag des Benützungswerbers darüber bescheidmäßig zu entscheiden.
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