§ 8a Unveräußerlichkeit des Archivgutes
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Archivgut ist unveräußerlich.
(2) Ausnahmsweise darf das Eigentum an Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
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