§ 14 Zuständigkeiten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
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