§ 1 Geltungsbereich und Abgrenzung zu Bundeszuständigkeiten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Aufbewahrung sowie die Nutzung von Archivgut, das sich im Eigentum der Stadt Wien befindet oder von dieser verwahrt wird.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmalschutzes (Archivalienschutzes), den Angelegenheiten der Archivierung von Archivgut des Bundes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.
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