Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Erfassung der Daten zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
1. aus dem Zentralen Personenstandsregister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
2. aus dem Zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023,
3. aus dem Strafregister Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen,
4. entfällt; LGBl. Nr. 33/2025 vom 30. Juni 2025,
5. aus der Insolvenzdatei Daten über Insolvenzverfahren,
6. Daten aus dem Firmenbuch;
7. Daten aus dem Grundbuch.
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