Wr. VG
Gliederung
5. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 45 Abfrage von personenbezogenen Daten
Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Erfassung der Daten zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
1. aus dem Zentralen Personenstandsregister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
2.aus dem Zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023,
3. aus dem Strafregister Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen,
4. entfällt; LGBl. Nr. 33/2025 vom 30. Juni 2025,
5. aus der Insolvenzdatei Daten über Insolvenzverfahren,
6. Daten aus dem Firmenbuch;
7. Daten aus dem Grundbuch.
§ 45 Wr. VG · Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 45 Abfrage von personenbezogenen Daten
…§ 45. Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Erfassung der Daten zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist: 1. aus…
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