(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften sind die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen des § 38 Abs. 2 berechtigt, vor Beginn und während jeder Veranstaltung oder deren Probe die gesamte Veranstaltungsstätte zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren. Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke Einsicht zu nehmen, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und Beweismittel zu sichern, um die Qualifikation der verwendeten Betriebsmittel zu überprüfen.
(2) Die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie im Rahmen des § 38 Abs. 2 die Organe der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, die Veranstaltung während der gesamten Dauer zu überwachen und zum Schutz der in § 18 Abs. 1 genannten Interessen erforderliche Anordnungen zu erteilen. Den Überwachungsorganen sind die erforderlichen Einrichtungen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Ergibt sich, dass eine Veranstaltung aus sicherheits- oder veranstaltungspolizeilichen Gründen im Rahmen des § 38 Abs. 2 Z 11 einer besonderen Überwachung bedarf, so hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid im notwendigen Ausmaß eine Überwachung durch ihre Organe anzuordnen oder auf Ansuchen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu bewilligen.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 38 Behörden
…Verhandlungen und Abgabe einer Stellungnahme (§ 39 Abs. 3), 11. Überprüfung und Überwachung der Veranstaltungen (§§ 33 Abs. 2 und 40), soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstrecken, 12. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, Festnahme (§ 35 VStG), Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung…
§ 37 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Die Gemeinde Wien hat die im 1. bis 3. Teil sowie in § 40 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, ausgenommen solche betreffend die in § 23 Abs. 5 Z 2 genannten oder über die Landesgrenze hinausgehenden Veranstaltungen, im eigenen Wirkungsbereich…
§ 25 Kooperations- und Alarmierungspflicht
…bzw. der Veranstalter den Überwachungsorganen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen das Betreten und die Besichtigung der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen, den gemäß § 40 Abs. 2 erteilten Anordnungen zu entsprechen, notwendige Auskünfte zu geben und auf Verlangen Einsicht in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke und behördlichen Bewilligungen zu gewähren…
§ 30 Erste Hilfeleistung
…idF BGBl. I Nr. 21/2024, berechtigte ärztliche Person, ausgenommen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ohne notärztliche Aus- und Fortbildung gemäß § 40 Ärztegesetz 1998 zu verstehen. (6) Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann…