(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind tunlichst als verbundenes Verfahren betreffend folgende Bewilligungen zu führen:
1. straßenverkehrsbehördliche Bewilligung für die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken,
2. Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der geltenden Fassung.
(2) Führt die Behörde betreffend die Anmeldung einer Veranstaltung (§ 16) oder die Eignungsfeststellung einer Veranstaltungsstätte (§ 18) eine mündliche Verhandlung durch, sind jedenfalls die Veranstalterin bzw. der Veranstalter, die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte, die Landespolizeidirektion Wien, die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher und bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern das Arbeitsinspektorat zu laden. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte und die Veranstalterin bzw. der Veranstalter kann das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Auflagen, Bedingungen und Aufträge einwenden.
(3) Die Behörde hat der Landepolizeidirektion Wien alle in Verfahren ergangenen Bescheide zur Kenntnis zu bringen, an denen sie gemäß § 38 Abs. 2 beteiligt ist und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien von der Kenntnisnahme aller Daueranmeldungen sowie von der Erteilung von persönlichen Bewilligungen zu verständigen.
(4) Die Anzeigen nach § 23 Abs. 8 sind an die Bezirksvorsteherin bzw. den Bezirksvorsteher und an die Landespolizeidirektion Wien zur Information zu übermitteln.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 38 Behörden
…3), 9. Anhörung vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 1, 10. Mitwirkung bei mündlichen Verhandlungen und Abgabe einer Stellungnahme (§ 39 Abs. 3), 11. Überprüfung und Überwachung der Veranstaltungen (§§ 33 Abs. 2 und 40), soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau…