§ 37 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Dezember 2020
Up-to-date
Die Gemeinde Wien hat die im 1. bis 3. Teil sowie in § 40 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, ausgenommen solche betreffend die in § 23 Abs. 5 Z 2 genannten oder über die Landesgrenze hinausgehenden Veranstaltungen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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