Wr. VG
Gliederung
3. Teil Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt Bestimmungen für alle Veranstaltungen
Erste Hilfeleistung
§ 32 Umweltgerechte Veranstaltungen
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen ist auf möglichst weitgehende Schonung der Umwelt Bedacht zu nehmen. Bei Veranstaltungen ist darauf zu achten, eine energieeffiziente und umweltverträgliche Veranstaltungstechnik und Beleuchtung zu verwenden. Die Verwendung von abgaserzeugenden Geräten (z. B. Aggregaten, Heizkanonen) ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an ein Stromnetz gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßigem technischen Aufwand führen würde oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(2) Bei Veranstaltungen, an denen insgesamt mehr als 2 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Umwelt- und Abfallkonzept zu erstellen und zur Einsichtnahme für Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit bereitzuhalten.
(3) Das Konzept hat jedenfalls folgende umweltrelevante Aspekte zu enthalten:
1. Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Fahrrads für die An- und Abreise zur Veranstaltungsstätte,
2. Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs,
3. Maßnahmen zum schonenden Umgang mit Wasser,
4. Maßnahmen zur Verwendung von ökologischen Materialien,
5. Gegebenenfalls Verwendung von umweltverträglichen Give-aways,
6. Schutz des Bodens und der Vegetation bei Freiluftveranstaltungen,
7. Maßnahmen zur ressourcensparenden Ausgabe von Speisen und Getränken (z. B. keine Ausgabe von Portionsverpackungen oder von Kapselsystemen, Angebot von Leitungswasser).
1. eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucherinnen bzw. Besucher öffentlich zugänglich ist;
2. Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
3. Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen, Bühnenaufbauten), getrennte Sammlung und Behandlung;
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.
(5) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können oder die auf Liegenschaften stattfinden, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind, und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Ist dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht möglich, sind jedenfalls Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.
(6) Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden können, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen in untergeordnetem Ausmaß zugelassen werden, wenn ausreichende Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige nachteilige Umweltauswirkungen zu verringern.
(7) Bei Sportveranstaltungen können unentgeltlich Getränke auch in anderen Gebinden ausgegeben werden, wenn geeignete Einrichtungen zur unmittelbaren Rücknahme der verwendeten Behältnisse bereitgestellt werden.
§ 32 Wr. VG · Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 32 Umweltgerechte Veranstaltungen
…§ 32. (1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen ist auf möglichst weitgehende Schonung der Umwelt Bedacht zu nehmen. Bei Veranstaltungen ist darauf zu achten, eine energieeffiziente und…
§ 47 Übergangsbestimmungen
…eine Veranstaltungsstätte bereits ein bewilligtes und für die jeweilige Veranstaltung geeignetes Abfallkonzept vor, so ist dieses binnen einem Jahr um die Inhalte des § 32 Abs. 3 zu ergänzen und der Behörde anzuzeigen. Entspricht das Umwelt- und Abfallkonzept den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde dieses zur Kenntnis zu nehmen…
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