(1) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 2 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Abfallkonzept zu erstellen und zur Einsichtnahme für Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit bereitzuhalten. Dies gilt nicht, wenn für dieselbe Veranstaltungsstätte oder Betriebsanlage bereits ein behördlich bewilligtes und für die jeweilige Veranstaltung geeignetes Abfallkonzept bzw. Abfallwirtschaftskonzept aufliegt.
(2) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucherinnen bzw. Besucher öffentlich zugänglich ist;
2. Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
3. Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen, Bühnenaufbauten), getrennte Sammlung und Behandlung;
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.
(3) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können oder die auf Liegenschaften stattfinden, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind, und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Ist dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht möglich, sind jedenfalls Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.
(4) Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden können, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen in untergeordnetem Ausmaß zugelassen werden, wenn ausreichende Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige nachteilige Umweltauswirkungen zu verringern.
(5) Bei Sportveranstaltungen können unentgeltlich Getränke auch in anderen Gebinden ausgegeben werden, wenn geeignete Einrichtungen zur unmittelbaren Rücknahme der verwendeten Behältnisse bereitgestellt werden.
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