(1) In den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten ist eine Aufbewahrungsmöglichkeit für die Straßenbekleidung (Oberbekleidung, Schirme und dgl.) der Besucherinnen und Besucher vorzusehen. Die Garderobe ist entsprechend der Art der Veranstaltung, der Jahreszeit und Witterung, der Anzahl der Besucherinnen und Besucher und der Gleichzeitigkeit der Benutzung ausreichend zu dimensionieren. Durch den Betrieb der Garderobe darf es nicht zu einer Verstellung der Verkehrswege kommen.
(2) Die Garderobe ist außerhalb der Veranstaltungsräume einzurichten, wenn mehr als 150 Besucherinnen bzw. Besucher an der Veranstaltung teilnehmen können oder die Sitzgelegenheiten in Sitzreihen aufgestellt werden.
(3) Durch geeignete Maßnahmen seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters ist zu gewährleisten, dass die Garderobe durch die Besucherinnen und Besucher benützt wird. Weitergehende Vorschriften betreffend die Abgabe von Gegenständen der Besucherinnen und Besucher sind in der jeweiligen Haus- oder Platzordnung festzulegen.
(4) Auf Antrag kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schutz der in § 18 Abs. 1 genannten Interessen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Antrag ist zu begründen, warum die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(5) Bei Veranstaltungen ist die erforderliche Zahl von WC-Anlagen für die Besucherinnen bzw. Besucher zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Art der Veranstaltung, der Fassungsraum sowie die Gleichzeitigkeit der Nutzung zu berücksichtigen. Für mehrere räumlich nahe gelegene Veranstaltungsstätten können auch gemeinsame WC-Anlagen vorgesehen werden, wenn dies ausreichend ist.
(6) Garderoben und WC-Anlagen müssen nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Rechtsvorschriften geeignet sein, dass Menschen mit einer Behinderung eine ungehinderte Benützung möglich ist.
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