(1) Soweit dies zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter den Überwachungsorganen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen das Betreten und die Besichtigung der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen, den gemäß § 40 Abs. 2 erteilten Anordnungen zu entsprechen, notwendige Auskünfte zu geben und auf Verlangen Einsicht in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke und behördlichen Bewilligungen zu gewähren.
(2) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass im Gefahrenfall die in der Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sofort alarmiert und zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden. Zu diesem Zweck sind die je nach Größe und Art der Veranstaltung erforderlichen technischen Einrichtungen bereitzustellen.
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