(1) Alle Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden. Eine Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn die in § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in § 18 Abs. 1 Z 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch für eine Veranstaltung, für die keine Anmeldepflicht besteht, zur Wahrung der in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen Aufträge für die Durchführung der Veranstaltung zu erteilen.
(2) Eine Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen. Sie muss örtlich bestimmt, ortsfest und für die Behörde jederzeit zugänglich sein. Bei der Beurteilung der Eignung einer Veranstaltungsstätte sind auch angrenzende Flächen mitzuberücksichtigen, die für den Zu- und Abgang der Personen unmittelbar erforderlich sind.
(3) Für den höchst zulässigen Fassungsraum von Veranstaltungsstätten ist für den jeweiligen Bereich folgende Berechnung heranzuziehen, soferne in einer Eignungsfeststellung kein anderer Fassungsraum bewilligt ist:
1. für Sitzplätze an Tischen und bei Ausstellungsräumen eine Person je m² Grundfläche der zur Verfügung stehenden Veranstaltungsfläche,
2. für Sitzplätze in Reihen zwei Personen je m² Grundfläche der zur Verfügung stehenden Veranstaltungsfläche,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Personen je laufendem Meter Stufenreihe,
4. für sonstige Stehplätze drei Personen je m² Grundfläche des jeweiligen Bereichs (wobei Verkehrs- und Fluchtwege nicht mitzurechnen sind).
(4) Es ist ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten, welches der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter sowie den Organen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit Information über die Anzahl der anwesenden Personen ermöglicht. Für Veranstaltungen im Freien genügt auch eine Berechnung der anwesenden Personen auf Grund der Größe der Flächen und der Anzahl von Personen pro Flächeneinheit durch eine für solche Frequenzzählungen sachkundige Person, wenn die Veranstaltungsstätte keine räumlich begrenzte Einheit (z.B. durch Umzäunung) bildet.
(5) Veranstaltungsstätten müssen nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Rechtsvorschriften geeignet sein, dass Menschen mit einer Behinderung eine ungehinderte Benützung der wesentlichen Publikumsbereiche der Veranstaltung und eine Benützung mit Rollstühlen möglich ist: bis 100 Personen für zwei Rollstühle, darüber hinaus je 100 zusätzliche Personen für einen zusätzlichen Rollstuhl, soferne in einer Eignungsfeststellung nach Maßgabe der anerkannten, einschlägigen Normen keine Zahl festgesetzt wurde.
(6) In den für Besucherinnen bzw. Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Veranstaltungsstätten gilt Rauchverbot. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen bzw. Besuchern der Veranstaltung sowie den in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(7) Veranstaltungsstätten sind mit einer äußeren Bezeichnung zu versehen, die zumindest den Namen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf die Arten der Veranstaltungen enthalten muss.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 47 Übergangsbestimmungen
…Veranstaltungsstätten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. (7) Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des § 22 Abs. 5 zu entsprechen, wenn 1. der Aufwand für die erforderlichen baulichen Änderungen wirtschaftlich zumutbar ist, oder 2. ein Umbau der Veranstaltungsstätte erfolgt, der mehr…