Wr. VG
Gliederung
2. Teil Anmeldung und Eignungsfeststellung
2. Abschnitt Eignungsfeststellung
§ 20 Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen
(1) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß § 18 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Aufträge vorzuschreiben. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Veranstaltung zu umfassen.
(2) Vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Auf Antrag kann die Behörde Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Interessen des § 18 Abs. 1 trotz der Abweichungen ausreichend geschützt sind.
(4) Bei bereits mindestens drei Jahrzehnte bestehenden Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besuchern ist § 18 Abs. 1 Z 3 bei der Berücksichtigung des Lärmschutzes gegenüber später errichteten Gebäuden nicht anzuwenden, soweit Veranstaltungen im bisherigen bewilligten bzw. zulässigen Ausmaß durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte nachweist, dass die Veranstaltungsstätte für Wien von hoher historischer, kultureller, wirtschaftlicher oder touristischer Bedeutung ist. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Immissionspegel gemäß § 23 Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall als nächstgelegene Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern jene anzusehen, die vor den später errichteten Gebäuden herangezogen wurden.
§ 20 Wr. VG · Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 20 Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen
…§ 20. (1) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß § 18 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen, Aufträge und Bedingungen…
§ 38 Behörden
…einer Veranstaltungsstätte ( § 18 ), die Änderung einer Veranstaltungsstätte ( § 19 ) sowie die Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen ( § 20 ), jeweils sofern sicherheitspolizeiliche Interessen berührt werden, 4. Abgabe einer Stellungnahme bei der Festlegung einer abweichenden Sperrzeit gemäß § 24 Abs. 4 , 5. Teilnahme…
§ 47 Übergangsbestimmungen
…Eignungsfeststellung bedurften, gelten als geeignet; auf diese Veranstaltungsstätten und auf nach diesen bisher geltenden Vorschriften bewilligte Veranstaltungsstätten sind die Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieses Gesetzes anzuwenden. § 21 findet auf diese Veranstaltungsstätten insofern Anwendung, als die erste wiederkehrende Prüfung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen ist…
Rückverweise