§ 14 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Wr. UIG
Gliederung
V. Schlussbestimmungen Abgabenbefreiung
§ 14 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Weitergabe von Umweltinformationen nach diesem Gesetz ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnimmt.
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