§ 3 Überwachung
In Kraft seit 01. Februar 2008
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§ 3 Überwachung — Wr. ReiG
Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
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