LandesrechtWienLandesesetzeWiener Parteienförderungsgesetz 2013Art. 1 § 10

Art. 1 § 10§ 10

In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date

(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen.

(2) Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.

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