§ 9 Verschwiegenheitspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Soweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der Organe, alle Bediensteten der Anstalt, die der Anstalt zugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Für die Bediensteten von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, an denen die Anstalt Anteile hält, ist die Einhaltung dieser Pflicht durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
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