(1) Die Stadt Wien hat
1. die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu beurkunden ist;
2. das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß gilt;
3. die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.
(2) Alle Sammelobjekte der Bezirks- und Sondermuseen, mit Ausnahme von privaten Leihgaben, sind Eigentum der Stadt Wien und befinden sich in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Bei den Bezirks- und Sondermuseen anfallende Sammelobjekte werden, ausgenommen privater Vorbehalte, Eigentum der Stadt Wien, verbleiben jedoch in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Die Museen der Stadt Wien unterstützen die Tätigkeit der Wiener Bezirksmuseen hinsichtlich ihrer Aufgaben, die Besonderheiten und Entwicklungen der Wiener Bezirke kulturhistorisch darzustellen.
(3) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden