(1) Die Museen der Stadt Wien sind
1. kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen;
2. ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut;
3. dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird;
4. dazu aufgerufen, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen von Kunst und Kultur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen, wobei sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich pflegen;
5. umfassende Bildungseinrichtungen, die zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder, Jugendliche und Senioren entwickeln;
6. die Fachaufsicht über die Wiener Bezirks- und Sondermuseen.
(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrages ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischen und gegenwärtigen Gütern aus den Bereichen Kunst und Kultur in einem gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit Wien-Bezug sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(3) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.
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