§ 37 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits Anwendung.
(3) Der gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Museumsgesetzes – Wr. MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2018 bestellte Direktor und die gemäß Abs. 4 leg. cit. bestellte kaufmännische Leiterin üben die Funktion der Direktion gemäß § 12 bis zum Ende ihrer laufenden Funktionsperiode aus.
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