LandesrechtWienLandesesetzeWiener Museumsgesetz§ 33

§ 33Abgabenbefreiung

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

Alle Vorgänge gemäß diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Stadt Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Rückverweise