LandesrechtWienLandesesetzeWiener Museumsgesetz§ 29

§ 29Inhalt der Satzung

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

Die Satzung muss mindestens enthalten:

a) Bestimmungen über die Standorte gemäß § 1 Abs. 2 sowie die innere Organisation der Anstalt, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;

b) nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung;

c) nähere Bestimmungen über die Vertretung der Anstalt und die Erteilung der Prokura;

d) nähere Bestimmungen über die Einrichtung umfassender Interner Kontrollsysteme (IKS) sowie eines umfassenden Compliance-Managementsystems (CMS) samt anonymen Whistleblowingsystems;

e) Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Direktion;

f) Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder der Direktion in bestimmten Angelegenheiten die Anstalt allein oder in Gemeinschaft mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen zu vertreten.

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