Die Satzung muss mindestens enthalten:
a) Bestimmungen über die Standorte gemäß § 1 Abs. 2 sowie die innere Organisation der Anstalt, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;
b) nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung;
c) nähere Bestimmungen über die Vertretung der Anstalt und die Erteilung der Prokura;
d) nähere Bestimmungen über die Einrichtung umfassender Interner Kontrollsysteme (IKS) sowie eines umfassenden Compliance-Managementsystems (CMS) samt anonymen Whistleblowingsystems;
e) Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Direktion;
f) Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder der Direktion in bestimmten Angelegenheiten die Anstalt allein oder in Gemeinschaft mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen zu vertreten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden