(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
a) Ablauf der Funktionsperiode,
b) Rücktritt,
c) Abberufung,
d) Tod,
e) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).
(2) Ein Verzicht auf die Funktion ist schriftlich gegenüber dem Land Wien zu erklären und ist mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat wirksam. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt neben den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis
a) des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung mit dem Enden der Mitgliedschaft im Hauptausschuss sowie
b) des Betriebsrates mit dem Enden der Mitgliedschaft im Betriebsrat.
(4) Die Wiener Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
2. das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
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