(1) Dem Aufsichtsrat gehören acht Mitglieder an, die von der Wiener Landesregierung zu bestellen sind. Folgenden Organen bzw. Stellen ist von der Wiener Landesregierung ein Vorschlagsrecht einzuräumen:
a) zwei Mitglieder sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung vorzuschlagen,
b) zwei Mitglieder sind von der Kulturabteilung der Stadt Wien aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
c) ein Mitglied ist von der Finanzverwaltung der Stadt Wien aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
d) ein Mitglied ist von der Magistratsdirektion der Stadt Wien – Geschäftsbereich Recht aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
e) ein Mitglied ist vom Betriebsrat aus dem Kreis des Betriebsrates vorzuschlagen sowie
f) ein Mitglied ist vom zuständigen Hauptausschuss der Personalvertretung aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung vorzuschlagen.
(2) Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben des Aufsichtsrates im Besonderen befähigt sind. Bei der Auswahl ist auf ein ausgewogenes Expertinnen- bzw. Expertenverhältnis und eine möglichste Geschlechterparität zu achten. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 zu bestellen.
(4) Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates binnen zwei Wochen nach Bestellung des Aufsichtsrates einzuberufen.
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