§ 2 Abgrenzung zu Bundeszuständigkeiten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.
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