(1) Die Mitgliedschaft zur Direktion der Anstalt erlischt durch
a) Ablauf der Funktionsperiode,
b) Rücktritt,
c) Abberufung,
d) Tod,
e) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).
(2) Ein Mitglied der Direktion hat seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Einlangen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates wirksam.
(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied der Direktion abzuberufen, wenn
1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
2. das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 16) verstoßen hat, oder
3. das Mitglied sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
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