§ 16 Wettbewerbsverbot
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Die Mitglieder der Direktion dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates auch nicht an einem Unternehmen als persönlich haftende Gesellschafterin bzw. persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Abs. 1 kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.
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