§ 15 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
In Kraft seit 01. Januar 2024
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(1) Die Direktion ist der Anstalt gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Anstalt missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Anstalt überschritten wurde.
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