(1) Die Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist für die Dauer bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers das in der Direktion verbliebene Mitglied – unbeschadet Abs. 2 – alleine zur Vertretung der Anstalt berufen. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass Prokuristinnen bzw. Prokuristen gemeinsam mit einem Mitglied der Direktion zur Vertretung der Anstalt befugt sind.
(3) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Anstalt und ihrer Funktion ihre Namen und ihre Unterschriften hinzufügen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden