§ 66 § 66
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Wr. KAG
Gliederung
Hinsichtlich der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten gelten die Vorschriften §§ 60 bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG).
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