LandesrechtWienLandesesetzeWiener Krankenanstaltengesetz 1987§ 64d

§ 64d§ 64d

In Kraft seit 27. Januar 2018
Up-to-date

Die auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen von den über den Wiener Gesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte über das erste Quartal und erste Halbjahr sind dem Wiener Gesundheitsfonds in der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Form zu übermitteln. § 3 Abs. 3 des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.

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