Wr. KAG
Gliederung
II. ABSCHNITT BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE KRANKENANSTALTEN UND REGELUNGEN BETREFFEND DIE SCHIEDSKOMMISSION
§ 60 § 60
Rückverweise
Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
§ 66 Wr. KAG · Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 66 § 66
…Hinsichtlich der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten gelten die Vorschriften §§ 60 bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG).…