§ 60 § 60
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 60 § 60 — Wr. KAG
Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
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