§ 44b § 44 b
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 44b § 44 b — Wr. KAG
Es ist zulässig, dass Patienten, die nach Ablehnung der weiteren Kostentragung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Aufnahme in ein Pflegeheim gestellt haben, vorübergehend bis zur Aufnahme in ein Pflegeheim in der Krankenanstalt verbleiben.
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