(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Kommissionen gemäß § 13 Abs. 4 und § 15b besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme und Transplantation von Organen und Organteilen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
(3) Wenn es im wichtigen persönlichen Interesse einer Patientin oder eines Patienten gelegen ist, darf der Träger der Krankenanstalt Auskunft darüber geben, ob die Patientin oder der Patient in die Krankenanstalt aufgenommen wurde.
(4) Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind nach § 67 zu ahnden.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 45b Verrechnungsstellen
…1) Für die bei Verrechnungsstellen nach § 45a Abs. 5 und 6 beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 16. (2) Die Verrechnungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erstellen der Abrechnungen im Namen und für die Honorarberechtigten; 2. Übermittlung der Abrechnungen an die jeweils Zahlungspflichtigen…
§ 17 § 17
…Datenverarbeitung. Für die Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten Personen besteht Verschwiegenheitspflicht im Umfang des § 16. Die Übermittlungen von personenbezogenen Daten durch Auftragsverarbeiter, denen die Verarbeitung übertragen wurde, sind nur an Ärzte, Zahnärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffenen…
§ 10 § 10
…lit. d vorgesehenen Bestimmungen der Anstaltsordnung zur Kenntnis zu bringen. Diese Personen sind auch auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 16 und § 67 aufmerksam zu machen. (3) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der…
§ 64i § 64i.Militärische Krankenanstalten
…die Geschäftsordnung nicht der Landesregierung anzuzeigen ist, Abs. 8b und 11, § 15c Abs. 1 bis 7, § 15f, § 16, § 17, § 17a Abs. 2 lit. a bis j und lit. l bis q, § 18 Abs. 1…