§ 15g § 15g. Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
In Kraft seit 27. Januar 2018
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Wr. KAG
Gliederung
I. ABSCHNITT BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ERRICHTUNG UND BETRIEB VON KRANKENANSTALTEN, REGELUNG IHRES INNEREN BETRIEBES
C. Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten § 10
§ 15g § 15g. Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
Rückverweise
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
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