§ 15g § 15g.Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
In Kraft seit 27. Januar 2018
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§ 15g § 15g.Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch — Wr. KAG
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
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