§ 50 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechts- spezifische Form zu verwenden.
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