(1) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten sind sowie jene Angelegenheiten, in denen der Bund von seiner Bedarfsgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht hat.
(2) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,
2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,
3. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeit zurückzuführen sind,
4. radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006,
5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegen,
6. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden.
(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2009, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Gesetz.
(4) Durch dieses Gesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.
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