§ 45 Behördliche Aufsicht, behördliche Aufträge
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Behörde hat zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes regelmäßig Kontrollen durchzuführen.
(2) Die Behörde hat demjenigen, der den Sammelbehälterstand- oder Abholplatz oder den Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug oder die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems entgegen den Bestimmungen der §§ 19 bis 19c einrichtet oder hält, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten gemäß Abs. 2 unverzüglich zu veranlassen.
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