§ 44 Dingliche Wirkung der Bescheide
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Wr. AWG
Gliederung
8. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 44 Dingliche Wirkung der Bescheide
Die nach diesem Gesetz gegenüber Eigentümern von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
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