§ 42 Bauwerke auf fremdem Grund und Boden
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Für Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) und für deren Eigentümer sowie für im Grundbuch eingetragene Fruchtnießer gelten sinngemäß die sonst nur die Liegenschaften und Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden