§ 3 Informationspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit über die erforderlichen Maßnahmen, die der Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2) der Abfallwirtschaft dienen, insbesondere über die sie auf Grund dieses Gesetzes treffenden Verpflichtungen, laufend zu informieren und zu beraten. Mit dieser Beratung sind fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen (Abfallberatung) zu betrauen.
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