§ 2g Überwachung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des einer Umweltprüfung unterzogenen Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt sind in angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
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