(1) Wenn eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, sind mindestens sechs Wochen öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen
1. der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan,
2. eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 und
3. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung gemäß § 2g beschlossen wurden.
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen
1. wie Umwelterwägungen in den Abfallwirtschaftsplan einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt wurden und
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen der Abfallwirtschaftsplan beschlossen wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden