§ 20a Benützung der Sammelbehälter für den öffentlichen Gebrauch
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Wr. AWG
Gliederung
4. ABSCHNITT Sammlung und Behandlung von Müll
§ 20a Benützung der Sammelbehälter für den öffentlichen Gebrauch
Die auf öffentlichem Grund für den öffentlichen Gebrauch bereitgestellten Sammelbehälter für Müll sind ausschließlich für im Freien anfallenden Müll, einschließlich Hundekot, zu verwenden.
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