§ 20a Benützung der Sammelbehälter für den öffentlichen Gebrauch
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die auf öffentlichem Grund für den öffentlichen Gebrauch bereitgestellten Sammelbehälter für Müll sind ausschließlich für im Freien anfallenden Müll, einschließlich Hundekot, zu verwenden.
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