§ 19c Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem für mehrere Liegenschaften
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Wr. AWG
Gliederung
4. ABSCHNITT Sammlung und Behandlung von Müll
§ 19c Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem für mehrere Liegenschaften
Im Hinblick auf ökologische, organisatorische, betriebliche und stadtgestalterische Erwägungen kann der Magistrat durch Verordnung für mehrere Liegenschaften gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem (zB für technische Vorsammelsysteme) festlegen. § 19b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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