§ 19c Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem für mehrere Liegenschaften
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Im Hinblick auf ökologische, organisatorische, betriebliche und stadtgestalterische Erwägungen kann der Magistrat durch Verordnung für mehrere Liegenschaften gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem (zB für technische Vorsammelsysteme) festlegen. § 19b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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