Wer
1. entgegen § 4 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten erstattet;
2. entgegen § 4 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht erstattet;
3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht glaubhaft macht, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden;
4. entgegen § 4 Abs. 4 nicht glaubhaft macht, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden;
5. entgegen § 5 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
6. entgegen § 5 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
7. entgegen § 6 Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse oder den ungehinderten Zutritt zu Räumlichkeiten oder Transportmitteln nicht gewährt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. *
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